ALLGEMEINE VERKAUFS-UND LIEFERBEDINUNGEN

 

Von Sandex B.V. Mit Sitz Lisse und Noordwijkerhout (die Niederlände). Eingetragen bei der Handelskammer unter Nummer 54938 in Leiden , im folgenden “Verkäuferin” genannt.

 Artikel 1: Allgemein

1.1   Diese Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen sind anwendbar auf alle von der Verkäuferin abgeschlossen Verträge, deren Zustandekommen und auf alle von der Verkäuferin gemachten Angebote.

1.2   Falls die schriftlichten Einkaufs-oder anderen Bedingungen des jewelligen Käufers in Streit sind mit den hier vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin, gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin, außer die Bedingungen des Käufer werden durch die Verkäuferin schriftich angenommen. Mit der Annahme der Bedingungen der Verkäuferin stimmt der Käufer auch zu, daß diese auch auf alle weiteren Verträge zwischen den Parteien anwedbar sind und Vorrang vor den Bedingung des Käufers haben.

1.3   Ein Exemplar diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird auf Anfrage kostenlos von der Verkäuferin zugesandt.

1.4   Abweichungen von (einen Tell) dieser Allgeneinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur dann gültig, falls dies schriftich zwichen der Verkäuferin und  Verkäufer vereinbart wurde.

Artikel 2: Änderungen

2.1   Änderungen des Kaufvertrages welcher Art, sind unabhängig des Artikel 2.2 bestimmten, nur gültig, wenn sie schriftich zwischen der Verkäuferin und dem Verkäufer festgelegt wurden.

2.2   Die Preise der Verkäuferin sind auf die zur Zeit der Angebots bwz. Vertragsdauer geltenden Höhe, Unkosten, Frachtkosten, Versicherungsprämien, Grundstoffpreise, Materialien, Hilfsmittel, Valutakursen basiert. Falls ein oder mehrere dieser Faktoren sich erhöhen ist die Verkäuferin berechtigt das Angebot bwz. den Vertragspreis entspechend zu erhöhen, unter Beachtung möglicherweise bestehender gesetzlichen Vorschriften. Falls eine Bestellung eingeht, ohne daß vorher der Preis festgelegt worden ist, wird diese Bestellung, unabhängig von möglichen früheren Lieferungen, zu dem Preis, der am Tage der Zustellung der Bestellung gilt, ausgeführt.

Artikel 3: Angebote und Bestellungen

3.1   Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend, falls nicht im Angebot  ausdrücklich anderes bestimmt.

3.2   Die bestellungen des Käufers binden die Verkäuferin erst, nachdem diese durch die Verkäuferin schriftich bestätigt wurden

Artikel 4: Lieferung

4.1   Bedingung mit Bezug auf die Transportkosten usw. werden die Definitionen der Incoterms 1990 der Internationalen Handelskammer folgen. Lieferungen finden statt  ab Fabrik, wenn nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vereinbart wurden.

4.2   Nur wenn eine Lieferist in der von der Verkäuferin abgebenen Lieferbestätigung bestimmt wurde, ist diese gültig. Die betreffende Frist beginnt im Augenblick der Bestätigung durch die Verkäuferin zu laufen. Das Einhalten der Lieferfrist wird angestrebt. Die Verkäuferin wird alles mögliche tun, um innerhalb des festgelegten Zeitraumes zu liefern.

4.3   Unabhängig von dem in Artikel 6.1 bestimmten gilt die Lieferung der vom Käufer gekauften Waren als ausgeführt:

a)     an dem Augenblick, in dem die Waren von der Verkäuferin dem Transporteur zum Transport   angeboten werden, falls Verkäuferin und und Käufer vereinbart haben, daß die Waren an die vom Käufer bestimmende Adresse transportiert werden sollen, und in allen übrigen Fällen;

b)    an dem Augenblick, in dem die Verkäuferin dem Käufer mitteilt, daß die Güter zum Transport bereitstehen. In diesem Fall muß der Käufer die Waren innerhalb sieben (7) Tage nach der Mitteillung bei der Adresse, die die Verkäuferin angegeben hat, abholen.

4.4   Die verspätete Lieferung der Waren -gleich welchem Grund- gibt dem Käufer nicht das Recht seine Verplichtungen gegen die Verkäuferin aufzuschieben.

Artikel 5: Höhere gewalt

5.1   Im Falle von höherer Gewalt ist die Verkäuferin nach ihner Wahl berechtigt ohne Zwischenschaltung eines Richters den abgeschlossen Kaufvertrag aufzuheben, oder den Augenblick der Lieferung aufzuschieben bis zu dem Augenblick in dem die höhere Gewalt beendet ist, ohne daß der  Käufer Ansprüche gegenüber der Verkäuferin geltend machen kann.

Von höherer Gewalt auf Seiten der Verkäuferin ist die Sprache, wenn sie nach dem Abschluß des Vertrages vollständig oder teilweise verhindert wird ihre Verplichtungen aus dem Vertrag auszuführen oder Vorbereitungen dazu zu treffen, aufgrund von Krieg, Kriegsschäden, Burgerkrieg, Mobilisierung, Aufruhr, Unruhen, Brand, Wasserschaden, Überflutung, Streik, Betriebsbesetzung, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrbehinderungen, Staatlichen Maßnahmen, Mängel an den Maschinen, Störungen bei der Energiezufuhr, verspätete Lieferung der Waren, der dafür benötigten Grundstoffe und/oder Hilfsmaterialien, sei es im Betrieb der Verkäuferin als auch bei Dritten, von denen die Verkäuferin die Güter und/oder die benötigten Materialien oder Grundstoffe ganz oder teilweise bezieht, oder bei der Lagerung oder während des Transportes, auch wenn dieser unter eigener Regie durchgeführt wird und für alle übrigen Ursachen, die außerhalb Verschuldens oder des Risikos der Verkäuferin liegen.

Artikel 6: Eigentumsvorbehalt und Risikoübergang

6.1   Alle von der Verkäuferin an den Käufer gelieferten Waren bleiben solange im Eigentum der Verkäuferin bis alle offensteheden Forderungen der Verkäuferin, unabhänging aus welchen Rechtsgrund, beglichen sind.

Der Käufer ist berechtigt innerhalb einer geregelten Betriebsführung über die gelieferten Waren zu verfügen.

6.3   Der Käufer  ist verpflichtet alle von der Verkäuferin an ihn verkauften und gelieferten Waren in sienem Betrieb gesondert und deutlich erkennbar zu lagern. Die Verkäuferin  ist jederzeit befugt diese Waren wegzuholen und anderweitig zu lagern, falls die Verkäuferin nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig seine vertraglichten Verpflichtungen gegenüber der Verkäuferin erfüllt, oder falls deutlich wird, daß der Käufer  nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig seine Verplichtungen gegenüber der Verkäuferin erfüllen kann. Dieses Recht besteht  insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, wenn der Käufer einen  Vergeleich oder einen Konkurs beantragt oder dieser ausgesprochen wird, oder wenn der Käufer mit einigen seiner Gläubiger Abbezahlungsvereinbarungen trifft.

6.4   Der Käufer muß die Verkäuferin unverzüglich informieren, wenn Dritte Rechte geltend machen in Hinblick auf die von der Verkäuferin gelieferten Waren, und die Verkäuferin noch eine Forderung gegenüber dem Käufer innehat. Die Verkäuferin ist in dem Fall berechtigt, die entsprehenden Waren vom Käufer wegzuholen und diese anderweitig zu lagern.

6.5   Falls die Verkäuferin die Waren entsprechend Artikel 6.3 und 6.4 zurückzunehmen wünscht, muß der Käufer ihr für diesen Zweck Zugang zum Betrieb gewahren. Der Käufer ist haftbar für alle Kosten, die die Rücknahme und die Lagerhaltung der Waren mit sich bringt. Die Verkäuferin ist erst dann wieder verpflichet die Waren auszuliefern, nachdem  die Verkäuferin ihre Forderung vollständig beglichen hat oder entsprechende Sicherheit in Höhe der Forderung(en) gegenüber  der Verkäuferin gestellt hat.

6.6   Ab dem Augenblick der Lieferung im Sinne des Artikel 4.3, trägt der Käufer das Risiko für den Verlust, die Beschadigung oder andere Wertminderungen der gelieferten Waren.

Artikel 7: Bezahlung

7.1   Wenn nicht anders vereinbart, soll Zahlung geschehen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum.

7.2   Bei Überschreibung der in Artikel 7.1 genannten Frist ist der Käufer vom rechtswegen in Verzug und schuldet die gesetzliche Zinsen, erhöht mit vier Prozentpunkten über den gesamten Rechnungsbetrag ab Fälligkeit der Kaufsumme.

7.3   Der Käufer ist nicht berechtigt von ihm gegenüber  der Verkäuferin geltend gemachte Gegenforderungen mit dem Kaufpreis zu verrechnen

Alle Kosten für Inkassomaßnahmen, nachdem der Käufer in Verzug ist, sei es gerichtliche oder außergerichtliche, gehen zulasten des Käufers (minimal 10% des geschuldeten Betrages.)

Falls der Käufer  seinen Vertragspflichten aufgrund dieses Vertrages oder damit zusammenhängenden Vertragen und davor oder danach abgeschlossenen Vertragen nicht nachkommt oder falls der Käufer angemessenerweise vermuten kann, daß der Käufer in Zukunft seinenVerplichtungen, wie hieroben festgelegt, nicht nachkommt wird, oder nachkommen kann, hat die Verkauferin das Recht:

a)     eine Vorausbezahlung oder eine angemessene Sicherheit für die Bezahlung bzw. sofortige Bezahlung bei Lieferung für alle Verplichtungen aus den laufenden und abzuschliessenden Vertägen zu fordern;

b)    die Lieferungen (oder auch die Vorbereitungen und Bearbeitung der für die Lieferungen bestimmt waren) aufzuschieben unabhängig von dem Recht, daß die Verkäuferin gleichzeitig oder später Sicherheit für die Bezahlung fordern kann;

c)     den entsprechenden Kaufvertrag insgesamt oder, soweit noch nicht ausgeführt, mit sofortiger Wirkung zu beendigen, ohne daß ein richterlicner Beschluß dazu nötig ware;

d)    ein, mehrere oder alle laufenden Kaufverträge, bezüglich derer der Käufer nicht in Verzug ist, oder ganz soweit noch nicht ausgeführt, mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne daß ein richterlicher Beschluß dazu nötig ware; unbeschadet des Rechtes der Verkäuferin vom Käufer einen vollständigen Schadensersatz zu fordern.

Artikel 8: Mängelrügen

8.1   Mängelrügen betreffend der von der Verkäuferin  gelieferten Waren müssen schriftich innerhalb acht (8) Tagen nach dem Lieferdatum wie in Artikel 4.4 festgelegt an die Verkäuferin  mitgeteilt werden, bei Außerachtlassung dieser Frist verfallen alle möglichen Rechte auf Ersatz gegenüber der Verkäuferin.

8.2   Die Mängelrügen müssen so schnell wie möglich von der Verkäuferin auf ihre Begründetheit untersucht werden. Der Käufer muß genehmigen, daß Vertreter der Verkäuferin die entsprechenden Waren im Betrieb des Kaufers untersuchen können. Aufgrund dieser Untersuchung beschließt die Verkäuferin  inwieweit die Mängelrüge begründet ist. Falls ja, kann der Käufer die Waren zurücksenden und die Verkäuferin wird die Waren zurücknehmen und auf ihre Kosten ersetzen bzw. falls der Käufer es wünscht, einen angemessenen Preisnachlaß geben. Falls der Käufer dem Beschluß der Verkäuferin hinsichtlich der Begründet/Unbegründetheit der Mängelrüge nicht beiplichtet, muß dieser Beschluß durch einen von beiden Parteien benannten Sachverständigen vorgenommen werden, an dessen Beschluß sich Parteien halten werden. Möglichte Kosten dieses Sachverständigen kommen zulasten der Vertragspartei, die laut dem Sachverständigen nicht im Recht ist.

8.3   Die Rücksendung muß frei erfolgen und wird von der Verkäuferin nur angenommen nachdem die Verkäuferin vorher ihre schriftiche Zustimmung (mittels Brief, Telex, Telefax oder Telegramm) erteilt hat.

Artikel 9: Haftung

9.1   Die Haftung der Verkäuferin für von ihr verkaufte oder gelieferte Waren ist begrenzt auf das in Artikel 8.2 Festgelegte. Insbesondere ist die Verkäuferin nicht haftbar für Betriebsschäden oder Folgeschäden des Käufers und/oder Dritter als Folgen von Mängeln an den Waren.

Artikel 10: Gerichtsstand und Rechtswahl

10.1 Für alle Streitigkeiten welcher Art dann auch, entstanden aufgrund oder in Bezug auf einen  Vertrag oder eine Vereinbarung  auf  die diese Kauf- und Lieferbedingungen zutreffen, ist ausschließlich das befugte Gericht in Amsterdam zuständig . Das niederländische Recht ist anwendbar auf derartig Vertrag oder Vereinbarung und auf diese Bedingungen.

10.2 Bei Zweifel zufolge von Schwierigkeiten bei der Ubersetzung dieser Bedingungen in einer anderen Sprache als die Niederländische, sind die Bedingnungen geschrieben in die      niederländische Sprache ausschlaggebend für die exakte Bedeutung von dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.